AGB

1. Anzuwendendes Recht und Allgemeines
Es gilt deutsches Recht.

Maßgebliche Vertragsgrundlage für den auszuführenden Auftrag sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese haben allerdings Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers.

Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer Form (§ 126 a BGB) oder in Textform (§ 126 b BGB) erfolgen.

Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen gewerblichen Kunden erteilt wird.

2. Sonstige Leistungen und Lieferungen
Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.9.

2.1 Auftragsannahme und Preise
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

Das Angebot bleibt in allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung ist nur mit seiner ausdrücklichen Genehmigung gestattet.

Alle Preise sind freibleibend, soweit nicht feste Preise gesondert vereinbart wurden. Bei Steigerung der Material- und Rohstoffpreise, der Herstellungs- und Transportkosten etc. ist der Auftragnehmer berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen, sofern die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Lohnerhöhungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.

2.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Leistungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Die Arbeiten sind nach Wegfall des Verzögerungsgrundes unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

Ist eine Versendung der Ware durch den Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt diese ab Werkstatt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.

2.3 Gewährleistung und technische Hinweise
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass die Leistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden. Für Leistungsstörungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder durch Bearbeitung durch Dritte oder sonstige, nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist eintreten. Dies betrifft insbesondere elektrische und mechanische Antriebsteile.

Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. Haltbarkeitsgarantie von 10 Jahren), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrags. Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist, sind nur ausdrücklich getroffene Vereinbarungen über eine bestimmte Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit als Garantie zu werten.

Die Rollladenkastendeckel sind Revisionsklappen und müssen zum Zweck der Wartung leicht zugänglich und abnehmbar sein. Im Gewährleistungsfall können Beschädigungen von überklebten Rollladenkastendeckeln nicht ersetzt werden.

Werden Getriebemotoren mit nicht verriegelten Schaltern betrieben, erlischt die Gewährleistung. Das gilt ebenfalls, wenn Rohrmotoren mit mechanischer Endabschaltung ohne Trennrelais parallel geschaltet werden und wenn Rohrmotoren bei Bussystemen an Aktoren angeschlossen werden, deren Umschaltzeit kleiner als 0,5 Sekunden ist.

Markisen sind, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, Sonnenschutzanlagen mit Wind-widerstandsklasse 2. Sie müssen bei Regen, Gewitter, Schneefall oder Wind ab Windstärke 5 eingefahren werden. Für Beschädigungen an Markisen, die durch Regen, Gewitter, Schneefall oder Wind entstehen, und das Ausbeulen der Tücher, verursacht durch stehengebliebenes Regenwasser, kann keine Gewährleistung übernommen werden.

Das Markisentuch hat viele Kontrollen durchlaufen, jedoch können kleine Fehler im Markisentuch (Schönheitsfehler), z. B. kleine Knoten, Knickspuren, besonders bei hellen Dessins, und Nahtwelligkeiten, die keinen Einfluss auf die Funktion und Haltbarkeit des Tuches haben, nicht als Fehler anerkannt werden. Leider lässt sich bei manchen Stoffen das seitliche Durchhängen nicht ganz vermeiden. Diese, gerade bei einem Markisentuch besonders auffallenden Erscheinungen, sind aber keine Fehler, die bei den Kontrollen übersehen wurden. Sie sind technisch bedingt. Sie berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung oder Kaufpreisminderung.

Unsere Farbmuster sind nur als Anlehnung an die RAL-Urmuster zu verstehen. Tatsächliche
Farbabweichungen zum Muster sind herstellungsbedingt und stellen keinen Sachmangel da. Wird
keine Oberflächenart angegeben, beschichten wir bei RAL-Farben immer Seidenglänzend.

Je nach Größe der Markise können einzelne Profile und Profilabschnitte eine nicht vermeidbare
Durchbiegung aufweisen. Dies beeinträchtigt die Funktion und Lebensdauer der Markise nicht und
stellt keinen Mangel da.

Sämtliche technische Informationen der Hersteller können in unserem Büro, oder im Internet eingesehen werden.

Soweit die Montagekosten im Preis enthalten sind, setzen diese Kosten eine normale Montage voraus. Die technischen und baulichen Voraussetzungen für den Einbau von Rollläden, Markisen, Rolltoren o. ä. müssen bauseitig gegeben sein. Stemmarbeiten in Beton oder sonstiger Art, Schweiß- und Schlosserarbeiten, Stellung von Gerüsten etc. sind nicht Bestandteil des Auftrags und werden jeweils gesondert berechnet.

Eventuell erforderliche Genehmigungen der Bauaufsichtsbehörde und des Hauseigentümers sind vom Auftraggeber beizubringen.

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits an den eingebauten Bauteilen in der Regel Wartungsarbeiten durchzuführen sind. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese unvermeidbar oder üblich sind.

2.4 Grundsätzlich gelten die Verjährungsfristen nach § 634 a BGB. Offensichtliche Mängel müssen jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

2.5 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

2.6 Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nach und
a) gewährt der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b) liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Auftraggeber diesbezüglich schuldhaft gehandelt,
hat dieser die Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung gelten die ortsüblichen Sätze.

2.7 Versuchte Instandsetzung
Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil
a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht gewährt oder
b) der Fehler / Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in dessen Verantwortungsbereich fällt.

2.8 Abschlagszahlungen
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszahlung verlangt werden. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Wesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nur zum Einbehalt in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.

2.9 Vergütung und Verzug
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Für erforderliche oder notwendige Arbeitsstunden in der Nacht, an Sonn- oder Feiertagen werden die ortsüblichen Zuschläge berechnet.

Wartezeit, während welcher unsere Monteure ohne ihr oder unser Verschulden am Einbauort anwesend sein müssen, wird als Arbeitszeit in Rechnung gestellt, auch wenn der Einbau von uns zu festen Pauschalsummen übernommen wurde oder im Kaufpreis eingeschlossen ist. Das gleiche gilt für dadurch verursachte Fahrten der Monteure. Fahrzeit gilt als Arbeitszeit.

Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas- oder Wasseranschluss dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Anschluss- und Verbrauchskosten trägt der Auftraggeber.

Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen berechnet. Werden bei evtl. Ratenzahlungen die vereinbarten Zahlungstermine nicht eingehalten, ist sofort die Gesamtsumme fällig.

3. Abnahme
Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung.

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

4. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 Prozent der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5. Wechsel- und Scheckzahlung
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungsstatt angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6. Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

7. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur im Falle
a) von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen; bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
b) des Vorliegens von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
c) der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes;
d) der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers, der kein Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird;
e) der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. nach § 823 BGB.

Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werks.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.

Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.

8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

9. Rechte
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

10. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

11. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.